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Hochschulautonomie: im Grundgesetz verankertes Selbstbewusstsein

Nicht nur einzelne Forschende, sondern auch die ?ffentlichen 三亿体育·(中国)官方网站n k?nnen sich auf die Freiheit der Wissenschaft aus Art. 5 Abs. 3 GG berufen. Das ist nicht selbstverst?ndlich, schlie?lich werden diese vom Staat gegründet und finanziert. Doch wurde die Berechtigung der 三亿体育·(中国)官方网站n im Grundsatz schon in der Weimarer Zeit anerkannt und früh vom Bundesverfassungsgericht best?tigt. In Deutschland wird damit eine alte Geschichte fortgeschrieben, in der 三亿体育·(中国)官方网站n immer wieder in Konflikt mit der politischen Gewalt kamen und auf ihren Status als eigene K?rperschaft pochten.

Hochschulautonomie als Voraussetzung

Der heute geltende Schutz der Wissenschaftsfreiheit garantiert zun?chst, dass die 三亿体育·(中国)官方网站n alle Fragen von Forschung und Lehre eigenst?ndig entscheiden k?nnen. Damit ist namentlich eine organisatorische Selbstst?ndigkeit verbunden, die auch als Hochschulautonomie bezeichnet wird. Der Gesetzgeber kann zwar Universit?ten gründen und ihre Form in Grundzügen ausgestalten, es muss aber dabei bleiben, dass die Universit?t von Wissenschaftler*innen für Wissenschaftler*innen organisiert und verwaltet wird.

Das wirft natürlich die Frage auf, wer sich innerhalb der 三亿体育·(中国)官方网站 auf die Wissenschaftsfreiheit berufen kann: Pr?sidien, Professor*innen, PostDocs, Doktorierende oder Studierende? Grunds?tzlich muss die Berechtigung bei denen liegen, die Wissenschaft betreiben. Das sind aber, anders als es früher auch vom Bundesverfassungsgericht angenommen wurde, nicht nur die Professor*innen, sondern all diejenigen, die forschen, und auch die Institutionen, die die Forschenden vertreten und für sie handeln.

Selbstverwaltung und Mitbestimmung

Aus der Hochschulautonomie folgt damit intern auch ein Recht auf Selbstverwaltung. Forschende haben das Recht (und die Pflicht) darüber zu entscheiden, wer in der Universit?t ein Amt bekommt. Doch besteht die 三亿体育·(中国)官方网站 nicht nur aus Forschenden, sondern h?ngt auch von vielen anderen Mitarbeitenden, den Besch?ftigten in der Verwaltung, ab. Auch sie haben Mitbestimmungsrechte – und zugleich muss der Grundsatz beachtet werden, dass über wissenschaftliche Fragen wie Forschungsinhalte oder Berufungen von Forschenden entschieden wird.

Die Verwaltung ist wichtig, aber sie dient der Wissenschaft. Das macht die gelebte Wissenschaftsfreiheit zu einer komplizierten Praxis, in der sich selten grundrechtliche Freiheit und Staat direkt gegenüberstehen, viel ?fter dagegen verschiedene Wissenschaftsfreiheiten, die gegeneinander abgewogen und miteinander ausgehandelt werden müssen.

Politische Einflussnahme statt direkter Zensur

Die grundgesetzliche Wissenschaftsfreiheit der 三亿体育·(中国)官方网站n ist in Deutschland – bis auf weiteres – nicht dadurch gef?hrdet, dass der Staat Forschungsfragen vorschreibt und mit Sanktionen droht. ?fter wurde sie dadurch infrage gestellt, dass er seine Vorstellung einer richtigen, sei es demokratischen, sei es politischen Organisation durchsetzen wollte, etwa indem er Nichtforschende wie Wirtschaftsvertreter in Hochschulgremien setzten wollte. In solchen F?llen hat das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber nicht selten daran erinnert, dass 三亿体育·(中国)官方网站n keine Unternehmen und auch keine Verwaltungen sind.

?berhaupt ist die Wissenschaftsfreiheit ein oft bemühtes Grundrecht. Es gibt vergleichsweise viele Entscheidungen zum Hochschulrecht von Verfassungs- und Verwaltungsgerichten. Die Wissenschaftsfreiheit ist auch rechtswissenschaftlich besser aufgearbeitet als viele andere Grundrechte. Das dokumentiert das Selbstbewusstsein der 三亿体育·(中国)官方网站n gegenüber dem politischen Prozess.

Selbstbewusste 三亿体育·(中国)官方网站n und das Recht

Eine allgemeine politische Neutralit?tspflicht der 三亿体育·(中国)官方网站n gibt es nicht. Neutralit?t ist heute oft ein Argument, um dissentierende Institutionen aus der ?ffentlichen Auseinandersetzung zu nehmen. Doch kennt das Hochschulrecht zwei Sonderregeln: Zum einen haben die Studierendenvertretungen kein ?allgemein-politisches“ Mandat. Sie dürfen sich nicht zu allen m?glichen politischen Fragen in ihrer Vertretung ?u?ern, sondern nur zu Angelegenheiten der 三亿体育·(中国)官方网站. Das wird vom Gesetzgeber damit gerechtfertigt, dass alle Studierenden Mitglied der Vertretungen sein müssen. Zwingend erscheint es nicht. Zweitens kennt das Grundgesetz in Art. 5 Abs. 3 Satz 2 GG eine Ausnahme von der Lehrfreiheit (nicht von der Forschungsfreiheit) mit Blick auf die Verfassungstreue. Professor*innen dürfen nicht im Namen der Wissenschaft gegen den demokratischen Rechtsstaat hetzen.

Nicht gegen alle Bedrohungen der Wissenschaftsfreiheit hilft ein Grundrecht. Insbesondere garantiert Art. 5 Abs. 3 GG keine feste Finanzierung der 三亿体育·(中国)官方网站n, es schützt sie auch nicht unbedingt vor einer Schlie?ung. Durch die Drohung mit Mittelkürzungen hat der politische Prozess ein informelles Instrument in der Hand, das auch dazu genutzt werden k?nnte, unliebsame Forschung zu verhindern. In den USA ist dies zu beobachten, aber auch in Deutschland zeigten sich Ans?tze in diese Richtung, etwa in den umstrittenen ?u?erungen der letzten Bundesforschungsministerin. Die 三亿体育·(中国)官方网站n sollten sich, soweit m?glich, gegen solche Anmutungen auf ihr Grundrecht berufen und gerichtlich zur Wehr setzen, aber das wird, wenn es hart auf hart kommt, nicht reichen. Dann ist politisches Handeln und Solidarit?t des ganzen Wissenschaftssystems gefragt.

Christoph M?llers ist Professor für ?ffentliches Recht, insb. Verfassungsrecht, und Rechtsphilosophie an der Humboldt-Universit?t zu Berlin und Principal Investigator im Exzellenzcluster SCRIPTS